Nach dem Gesagten ist die Liquidation der Beklagten entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch nicht vollständig abgeschlossen, weshalb auch nicht gesagt werden kann, die Beklagte sei nicht mehr rechts- und betreibungsfähig. Die Betreibung ist demnach auch nicht nichtig und dem Kläger kann ein Rechtsschutzinteresse an 40 Obergericht / Handelsgericht 2004 der Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens nicht abgesprochen werden. Auf seine Rechtsöffnungsklage ist aus diesen Gründen einzutreten.