161 Abs. 4 lit. b DBG spätestens mit der Anmeldung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eintritt und deshalb zu diesem Zeitpunkt noch ein rechtsfähiges Steuersubjekt existieren muss, andernfalls diese Bestimmungen keinen Sinn ergäben. Die Gesellschaft muss daher für Steuerschulden betrieben werden können, solange sie im Handelsregister eingetragen ist, auch wenn bereits die Beendigung der Liquidation angemeldet wurde. 5. Nach dem Gesagten ist die Liquidation der Beklagten entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch nicht vollständig abgeschlossen, weshalb auch nicht gesagt werden kann, die Beklagte sei nicht mehr rechts- und betreibungsfähig.