Es wird deshalb vorerst bloss das Faktum der Anmeldung und das Fehlen der Zustimmung im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht (Böckli, Schweizer Aktienrecht, Zürich 1996, N 1961b). Mit anderen Worten ist die Liquidation der Gesellschaft erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden wirklich beendet und darf deshalb die Gesellschaft erst mit Zustimmung des kantonalen Steueramts gelöscht werden. Zu bedenken ist auch, dass die Fälligkeit der Steuerschuld gemäss § 223 Abs. 4 lit. b StG bzw. Art. 161 Abs. 4 lit.