Fessler, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Basel/Genf/München 2000, N 2 zu Art. 171 DBG). Die Steuerpflicht der Gesellschaft endet mit dem Abschluss der Liquidation (§ 66 StG, Art. 54 Abs. 2 DBG) und wird mit der Anmeldung zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister fällig (§ 223 Abs. 4 lit. b StG; Art. 161 Abs. 4 lit. b DBG). Diese darf nur mit Einwilligung des kantonalen Steueramts vorgenommen werden (§ 234 StG; Art. 171 DBG). Es wird deshalb vorerst bloss das Faktum der Anmeldung und das Fehlen der Zustimmung im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht (Böckli, Schweizer Aktienrecht, Zürich 1996, N 1961b).