behält die Gesellschaft, welche in Liquidation tritt, gemäss Art. 739 Abs. 1 OR die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz "in Liquidation", bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist. Diese Auseinandersetzung mit den Aktionären findet gemäss Art. 745 Abs. 1 OR erst nach Tilgung der Schulden der aufgelösten Gesellschaft statt. Zu den Schulden der Gesellschaft zählen selbstredend auch ihre Steuerschulden (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 2 zu Art. 171; Fessler, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Basel/Genf/München 2000, N 2 zu Art.