Streichung der Gesellschaft infolge beendigter Liquidation mit ihrem Untergang als Rechtssubjekt gleichbedeutend sei. Die Frage braucht indessen im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da sie sich richtig besehen gar nicht stellt. Die entscheidende Fragestellung lautet hier vielmehr, wann die Liquidation der Gesellschaft wirklich beendet ist. 4. Für die Durchführung der Liquidation der GmbH gelten die Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 823 OR). Wie bereits erwähnt, 2004 Zivilrecht 39