739 Abs. 1 OR behält die Gesellschaft in Liquidation die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma mit dem Zusatz "in Liquidation", bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist, und gemäss Art. 746 OR ist das Erlöschen der Firma nach Beendigung der Liquidation von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden -, für die zweite die Rechtssicherheit - die juristische Person entsteht und vergeht für jedermann offenbar mit dem Eintrag bzw. der Löschung des Eintrags im Handelsregister - und der Umstand, dass Aktiengesellschaft und GmbH ihre juristische Persönlichkeit auch erst mit dem Eintrag im Handelsregister erlangen.