Für die erste Auffassung spricht der Gesetzeswortlaut - gemäss Art. 739 Abs. 1 OR behält die Gesellschaft in Liquidation die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma mit dem Zusatz "in Liquidation", bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist, und gemäss Art.