2. Die Vorinstanz trat auf die Rechtsöffnungsklage nicht ein mit der Begründung, die Beklagte habe nach durchgeführter Liquidation aufgehört, als juristische Person zu existieren, und sei deshalb bei Anhebung der Betreibung nicht mehr rechts- und damit auch nicht mehr betreibungsfähig gewesen. Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, die Beklagte sei so lange betreibungsfähig, als sie im Handelsregister eingetragen sei. 3. Lehre und Rechtsprechung sind bezüglich der Frage, wann eine Kapitalgesellschaft wie die Aktiengesellschaft oder GmbH als juristische Person zu existieren aufhöre, geteilt.