{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-01-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2004-3_2004-01-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3727", "Checksum": "3f1f55ff62f113a52ec8f3dc7a8b692b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 19.01.2004 AGVE_2004_3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 19.01.2004 AGVE_2004_3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 19.01.2004 AGVE_2004_3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4 lit. b und 234 StG; Art. 54 Abs. 2, 161 Abs. 4 lit. b und 171 DBG.\nBetreibungsfähigkeit einer Handelsgesellschaft in Liquidation. Die Liquidation einer Handelsgesellschaft ist erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden wirklich beendet und die Gesellschaft darf deshalb erst mit Zustimmung des kantonalen Steueramts im Handelsregister gelöscht werden. Die Gesellschaft bleibt solange rechts- und betreibungsfähig und kann somit für noch offene Steuerschulden betrieben werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:03", "Checksum": "dcf9bdcee3b903b126d045378ded8304", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 19.01.2004 AGVE_2004_3\nRegeste:\nArt. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4 lit. b und 234 StG; Art. 54 Abs. 2, 161 Abs. 4 lit. b und 171 DBG.\nBetreibungsfähigkeit einer Handelsgesellschaft in Liquidation. Die Liquidation einer Handelsgesellschaft ist erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden wirklich beendet und die Gesellschaft darf deshalb erst mit Zustimmung des kantonalen Steueramts im Handelsregister gelöscht werden. Die Gesellschaft bleibt solange rechts- und betreibungsfähig und kann somit für noch offene Steuerschulden betrieben werden.\n\n2004 Zivilrecht 37\n\nB. Obligationenrecht\n\n3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4 lit. b und\n234 StG; Art. 54 Abs. 2, 161 Abs. 4 lit. b und 171 DBG.\nBetreibungsfähigkeit einer Handelsgesellschaft in Liquidation. Die Liquidation einer Handelsgesellschaft ist erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden wirklich beendet und die Gesellschaft darf deshalb erst mit Zustimmung des kantonalen Steueramts im Handelsregister gelöscht werden. Die Gesellschaft bleibt solange rechts- und betreibungsfähig und\nkann somit für noch offene Steuerschulden betrieben werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Januar 2004\nin Sachen K. A. gegen L. T. GmbH in Liquidation.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Die Vorinstanz trat auf die Rechtsöffnungsklage nicht ein mit\nder Begründung, die Beklagte habe nach durchgeführter Liquidation\naufgehört, als juristische Person zu existieren, und sei deshalb bei\nAnhebung der Betreibung nicht mehr rechts- und damit auch nicht\nmehr betreibungsfähig gewesen. Der Kläger vertritt demgegenüber\ndie Auffassung, die Beklagte sei so lange betreibungsfähig, als sie im\nHandelsregister eingetragen sei.\n3. Lehre und Rechtsprechung sind bezüglich der Frage, wann\neine Kapitalgesellschaft wie die Aktiengesellschaft oder GmbH als\njuristische Person zu existieren aufhöre, geteilt. Während gewisse\nAutoren (und das Bundesgericht für die kaufmännische Kollektivgesellschaft) die Auffassung vertreten, eine Gesellschaft höre nach\ndurchgeführter Liquidation zu bestehen auf (so etwa Meier-\nHayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2004,\nN 444 zu § 16; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches\nAktienrecht, Bern 1996, N 6 zu § 54; Bürgi/Nordmann-Zimmer-\nmann, Zürcher Kommentar, Zürich 1979, N 7 zu Art. 746 OR; BGE\n38 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\n81 II 361), vertreten andere und das Bundesgericht für die Aktiengesellschaft die Meinung, die Gesellschaft nehme ihr Ende erst mit der\nLöschung der Firma im Handelsregister nach durchgeführter Liquidation (Funk, Kommentar des Obligationenrechts, Aarau 1951, N 2\nzu Art. 746 OR; von Greyerz, Schweizerisches Privatrecht VIII/2,\nBasel/Frankfurt am Main 1982, S. 285; Stäubli, Basler Kommentar,\nBasel/Genf/München 2002, N 6 zu Art. 746 OR; Bauer-Balmel-\nli/Robinson, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Basel/Genf/München 2000, N 21 zu Art. 54 DBG; Acocella, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 4 zu Art. 40 SchKG; Amonn/Walther,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern\n2003, N 3 zu § 41; BGE 117 III 41, 73 III 62, 64 II 151, 42 III 40).\nFür die erste Auffassung spricht der Gesetzeswortlaut - gemäss\nArt. 739 Abs. 1 OR behält die Gesellschaft in Liquidation die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma mit dem Zusatz\n\"in Liquidation\", bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist, und gemäss Art. 746 OR ist das Erlöschen der\nFirma nach Beendigung der Liquidation von den Liquidatoren beim\nHandelsregisteramt anzumelden -, für die zweite die Rechtssicherheit\n- die juristische Person entsteht und vergeht für jedermann offenbar\nmit dem Eintrag bzw. der Löschung des Eintrags im Handelsregister\n- und der Umstand, dass Aktiengesellschaft und GmbH ihre juristische Persönlichkeit auch erst mit dem Eintrag im Handelsregister\nerlangen. So führte das Bundesgericht bereits in BGE 42 III 40 aus,\nda das Gesetz für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit die Eintragung im Handelsregister fordere, müsse angenommen werden, dass\nauch ihr Fortbestand an diese Voraussetzung geknüpft sei und die\nStreichung der Gesellschaft infolge beendigter Liquidation mit ihrem\nUntergang als Rechtssubjekt gleichbedeutend sei. Die Frage braucht\nindessen im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da sie\nsich richtig besehen gar nicht stellt. Die entscheidende Fragestellung\nlautet hier vielmehr, wann die Liquidation der Gesellschaft wirklich\nbeendet ist.\n4. Für die Durchführung der Liquidation der GmbH gelten die\nBestimmungen des Aktienrechts (Art. 823 OR). Wie bereits erwähnt,\n2004 Zivilrecht 39\n\n"}