2004 Zivilrecht 37 B. Obligationenrecht 3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4 lit. b und 234 StG; Art. 54 Abs. 2, 161 Abs. 4 lit. b und 171 DBG. Betreibungsfähigkeit einer Handelsgesellschaft in Liquidation. Die Liqui- dation einer Handelsgesellschaft ist erst mit der Tilgung auch der Steuer- schulden wirklich beendet und die Gesellschaft darf deshalb erst mit Zu- stimmung des kantonalen Steueramts im Handelsregister gelöscht wer- den. Die Gesellschaft bleibt solange rechts- und betreibungsfähig und kann somit für noch offene Steuerschulden betrieben werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Januar 2004 in Sachen K. A. gegen L. T. GmbH in Liquidation. Aus den Erwägungen 2. Die Vorinstanz trat auf die Rechtsöffnungsklage nicht ein mit der Begründung, die Beklagte habe nach durchgeführter Liquidation aufgehört, als juristische Person zu existieren, und sei deshalb bei Anhebung der Betreibung nicht mehr rechts- und damit auch nicht mehr betreibungsfähig gewesen. Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, die Beklagte sei so lange betreibungsfähig, als sie im Handelsregister eingetragen sei. 3. Lehre und Rechtsprechung sind bezüglich der Frage, wann eine Kapitalgesellschaft wie die Aktiengesellschaft oder GmbH als juristische Person zu existieren aufhöre, geteilt. Während gewisse Autoren (und das Bundesgericht für die kaufmännische Kollektivge- sellschaft) die Auffassung vertreten, eine Gesellschaft höre nach durchgeführter Liquidation zu bestehen auf (so etwa Meier- Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2004, N 444 zu § 16; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, N 6 zu § 54; Bürgi/Nordmann-Zimmer- mann, Zürcher Kommentar, Zürich 1979, N 7 zu Art. 746 OR; BGE 38 Obergericht / Handelsgericht 2004 81 II 361), vertreten andere und das Bundesgericht für die Aktienge- sellschaft die Meinung, die Gesellschaft nehme ihr Ende erst mit der Löschung der Firma im Handelsregister nach durchgeführter Liqui- dation (Funk, Kommentar des Obligationenrechts, Aarau 1951, N 2 zu Art. 746 OR; von Greyerz, Schweizerisches Privatrecht VIII/2, Basel/Frankfurt am Main 1982, S. 285; Stäubli, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2002, N 6 zu Art. 746 OR; Bauer-Balmel- li/Robinson, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Ba- sel/Genf/München 2000, N 21 zu Art. 54 DBG; Acocella, Kommen- tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ba- sel/Genf/München 1998, N 4 zu Art. 40 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, N 3 zu § 41; BGE 117 III 41, 73 III 62, 64 II 151, 42 III 40). Für die erste Auffassung spricht der Gesetzeswortlaut - gemäss Art. 739 Abs. 1 OR behält die Gesellschaft in Liquidation die juristi- sche Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma mit dem Zusatz "in Liquidation", bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionä- ren durchgeführt ist, und gemäss Art. 746 OR ist das Erlöschen der Firma nach Beendigung der Liquidation von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden -, für die zweite die Rechtssicherheit - die juristische Person entsteht und vergeht für jedermann offenbar mit dem Eintrag bzw. der Löschung des Eintrags im Handelsregister - und der Umstand, dass Aktiengesellschaft und GmbH ihre juristi- sche Persönlichkeit auch erst mit dem Eintrag im Handelsregister erlangen. So führte das Bundesgericht bereits in BGE 42 III 40 aus, da das Gesetz für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit die Eintra- gung im Handelsregister fordere, müsse angenommen werden, dass auch ihr Fortbestand an diese Voraussetzung geknüpft sei und die Streichung der Gesellschaft infolge beendigter Liquidation mit ihrem Untergang als Rechtssubjekt gleichbedeutend sei. Die Frage braucht indessen im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da sie sich richtig besehen gar nicht stellt. Die entscheidende Fragestellung lautet hier vielmehr, wann die Liquidation der Gesellschaft wirklich beendet ist. 4. Für die Durchführung der Liquidation der GmbH gelten die Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 823 OR). Wie bereits erwähnt, 2004 Zivilrecht 39 behält die Gesellschaft, welche in Liquidation tritt, gemäss Art. 739 Abs. 1 OR die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz "in Liquidation", bis die Auseinander- setzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist. Diese Auseinan- dersetzung mit den Aktionären findet gemäss Art. 745 Abs. 1 OR erst nach Tilgung der Schulden der aufgelösten Gesellschaft statt. Zu den Schulden der Gesellschaft zählen selbstredend auch ihre Steuer- schulden (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zü- rich 2003, N 2 zu Art. 171; Fessler, Kommentar zum schweizeri- schen Steuerrecht, Basel/Genf/München 2000, N 2 zu Art. 171 DBG). Die Steuerpflicht der Gesellschaft endet mit dem Abschluss der Liquidation (§ 66 StG, Art. 54 Abs. 2 DBG) und wird mit der Anmeldung zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister fällig (§ 223 Abs. 4 lit. b StG; Art. 161 Abs. 4 lit. b DBG). Diese darf nur mit Einwilligung des kantonalen Steueramts vorgenommen werden (§ 234 StG; Art. 171 DBG). Es wird deshalb vorerst bloss das Fak- tum der Anmeldung und das Fehlen der Zustimmung im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt veröffentlicht (Böckli, Schweizer Aktien- recht, Zürich 1996, N 1961b). Mit anderen Worten ist die Liquidation der Gesellschaft erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden wirk- lich beendet und darf deshalb die Gesellschaft erst mit Zustimmung des kantonalen Steueramts gelöscht werden. Zu bedenken ist auch, dass die Fälligkeit der Steuerschuld ge- mäss § 223 Abs. 4 lit. b StG bzw. Art. 161 Abs. 4 lit. b DBG späte- stens mit der Anmeldung der Löschung der Gesellschaft im Handels- register eintritt und deshalb zu diesem Zeitpunkt noch ein rechtsfähi- ges Steuersubjekt existieren muss, andernfalls diese Bestimmungen keinen Sinn ergäben. Die Gesellschaft muss daher für Steuerschulden betrieben werden können, solange sie im Handelsregister eingetragen ist, auch wenn bereits die Beendigung der Liquidation angemeldet wurde. 5. Nach dem Gesagten ist die Liquidation der Beklagten entge- gen der Auffassung der Vorinstanz noch nicht vollständig abge- schlossen, weshalb auch nicht gesagt werden kann, die Beklagte sei nicht mehr rechts- und betreibungsfähig. Die Betreibung ist demnach auch nicht nichtig und dem Kläger kann ein Rechtsschutzinteresse an 40 Obergericht / Handelsgericht 2004 der Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens nicht abgesprochen werden. Auf seine Rechtsöffnungsklage ist aus diesen Gründen ein- zutreten. 4 Art. 259i Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR. Beginn der dreissigtägigen Klagefrist. Wird bei der mündlichen Eröff- nung des Entscheids durch die Schlichtungsbehörde den Parteien ein schriftliches Dispositiv ausgehändigt und der Entscheid mündlich be- gründet, beginnt die dreissigtägige Klagefrist gemäss Art. 259i Abs. 2 bzw. Art. 274f Abs. 1 OR mit dieser mündlichen Eröffnung, andernfalls erst mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 2. August 2004 in Sachen W. I. SA gegen I. N. AG. Aus den Erwägungen Bei der Klagefrist gemäss Art. 259i Abs. 2 OR handelt es sich wie bei der Klagefrist nach Art. 274f Abs. 1 OR um eine bundes- rechtliche Frist, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts nicht nur der Lauf, sondern auch Beginn und Ende der Frist eine Frage des Bundesrechts sind, welche Art. 259i Abs. 2 bzw. Art. 274f Abs. 1 OR abschliessend regeln (BGE 122 III 316 ff., 123 III 67 ff.). Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsord- nung, wonach sich die Berechnung einer Frist nach dem Recht rich- tet, welches die Frist setzt (BGE 123 III 69 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat für die Fälle, wo die Schlichtungsbehör- de keine Entscheidungskompetenz hat, sondern lediglich das Nicht- zustandekommen der Einigung feststellen kann (Art. 274e Abs. 2 OR), entschieden, dass die Klagefrist nach Art. 274f Abs. 1 OR stets durch die mündliche oder schriftliche Eröffnung dieser Feststellung ausgelöst wird, unabhängig davon, ob nach einer mündlichen Eröff- nung an der Schlichtungsverhandlung die verfahrensbeendigende Feststellung den Parteien später auch noch schriftlich mitgeteilt wird (BGE 122 III 318). Wie es sich in den Fällen verhält, wo die