3. [...] e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller zwar Beklagter in einem Forderungsstreit ist, dass es aber bei diesem Forderungsstreit nicht um eine Forderung aus dem Mandatsverhältnis geht, weshalb eine Preisgabe des Anwaltsgeheimnisses nicht nötig scheint. Der Streithelfer, der selber in dieser Angelegenheit nicht dem Anwaltsgeheimnis untersteht (er ist im Übrigen Finanzplanungsexperte), verfügt über die gleichen Kenntnisse wie der Gesuchsteller und kann diese auch in den Prozess einbringen.