15 Art. 13 BGFA; Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, wenn der Anwalt in einem vom ehemaligen Klienten angehobenen Forderungsprozess, welcher nichts mit dem ursprünglichen Mandatsverhältnis zu tun hat, zur Abwehr der Forderung bzw. Begründung einer Gegenforderung Kenntnisse aus diesem ursprünglichen Mandatsverhältnis verwenden will. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 25. Februar 2004 i.S. M. H. Aus den Erwägungen