a und b die 62 Obergericht / Handelsgericht 2004 Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen Verfahren einschliesslich der Beratung im Vermittlungsverfahren umfasst. Dem klägerischen Rechtsvertreter steht daher für die Vermittlungsverhandlung kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Desgleichen sind durch die tarifgemässe Entschädigung auch die üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT).