Praxisgemäss werde für die Beratung und Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Vermittlungsverhandlung keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen, sondern sei bereits im Grundhonorar enthalten. a) In seiner Kostennote vom 22. Juni 2003 machte der klägerische Rechtsvertreter einen Zuschlag von 20 % auf die Grundentschädigung von Fr. 9'200.--, mithin Fr. 1'840.--, für die zweite Verhandlung und einen solchen von 30 % für eine zusätzliche Rechtsschrift geltend.