8. Die Beklagte bemängelt in der Appellation schliesslich die Festsetzung der geschuldeten Parteientschädigung an die Klägerin hinsichtlich des gewährten Zuschlags zum Grundhonorar in der Höhe von 20 % für eine zweite Verhandlung. Praxisgemäss werde für die Beratung und Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Vermittlungsverhandlung keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen, sondern sei bereits im Grundhonorar enthalten.