{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-11-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2004-14_2004-11-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3738", "Checksum": "118cfcd5a7f19bcd48ff65bc2997bb01"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 16.11.2004 AGVE_2004_14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 16.11.2004 AGVE_2004_14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 16.11.2004 AGVE_2004_14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren\nFür die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung steht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:39", "Checksum": "a31787a049310cb188ba2b8ca232f2d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 16.11.2004 AGVE_2004_14\nRegeste:\n§ 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren\nFür die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung steht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu.\n\n2004 Zivilprozessrecht 61\n\nB. Anwaltsrecht\n\n14 § 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren\nFür die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung\nsteht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 16. November\n2004, i.S. J.R. gegen K.W. AG.\n\nAus den Erwägungen\n\n8. Die Beklagte bemängelt in der Appellation schliesslich die\nFestsetzung der geschuldeten Parteientschädigung an die Klägerin\nhinsichtlich des gewährten Zuschlags zum Grundhonorar in der Höhe\nvon 20 % für eine zweite Verhandlung. Praxisgemäss werde für die\nBeratung und Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Vermittlungsverhandlung keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen, sondern sei bereits im Grundhonorar enthalten.\na) In seiner Kostennote vom 22. Juni 2003 machte der klägerische Rechtsvertreter einen Zuschlag von 20 % auf die Grundentschädigung von Fr. 9'200.--, mithin Fr. 1'840.--, für die zweite Verhandlung und einen solchen von 30 % für eine zusätzliche Rechtsschrift geltend.\nb) Der Einwand der Beklagten ist berechtigt, da die arbeitsgerichtliche Vermittlungsverhandlung, in welcher sich die Parteien\nausser bei Vorliegen eines zureichenden Verhinderungsgrundes nicht\nvertreten lassen können, sondern persönlich zu erscheinen haben,\nund der Anwalt lediglich im Rahmen einer Verbeiständung tätig\nwerden kann (§ 366 ZPO), sich von der Verhandlung vor Arbeitsgericht, wo die Parteivertretung uneingeschränkt zulässig ist (§ 367\nZPO), wesentlich unterscheidet. Entsprechend bestimmt § 3 Abs. 1\nAnwT, welcher auch im Arbeitsgerichtsverfahren massgebend ist,\nausdrücklich, dass die Grundentschädigung gemäss lit. a und b die\n62 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nVertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen Verfahren einschliesslich der Beratung im Vermittlungsverfahren umfasst.\nDem klägerischen Rechtsvertreter steht daher für die Vermittlungsverhandlung kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Desgleichen\nsind durch die tarifgemässe Entschädigung auch die üblichen\nVergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT).\n\n15 Art. 13 BGFA; Entbindung vom Anwaltsgeheimnis\nKeine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, wenn der Anwalt in einem\nvom ehemaligen Klienten angehobenen Forderungsprozess, welcher\nnichts mit dem ursprünglichen Mandatsverhältnis zu tun hat, zur Abwehr der Forderung bzw. Begründung einer Gegenforderung Kenntnisse\naus diesem ursprünglichen Mandatsverhältnis verwenden will.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 25. Februar 2004 i.S.\nM. H.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. [...]\ne) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller\nzwar Beklagter in einem Forderungsstreit ist, dass es aber bei diesem\nForderungsstreit nicht um eine Forderung aus dem Mandatsverhältnis geht, weshalb eine Preisgabe des Anwaltsgeheimnisses nicht\nnötig scheint. Der Streithelfer, der selber in dieser Angelegenheit\nnicht dem Anwaltsgeheimnis untersteht (er ist im Übrigen Finanzplanungsexperte), verfügt über die gleichen Kenntnisse wie der Gesuchsteller und kann diese auch in den Prozess einbringen. Sollte es\nsich im Verlaufe des Prozesses ergeben, dass auch die Aussage des\nGesuchstellers unbedingt nötig ist, könnte er sein Gesuch in diesem\nZeitpunkt, ev. nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht,\nerneut stellen.\n"}