2004 Zivilprozessrecht 61 B. Anwaltsrecht 14 § 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren Für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung steht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 16. November 2004, i.S. J.R. gegen K.W. AG. Aus den Erwägungen 8. Die Beklagte bemängelt in der Appellation schliesslich die Festsetzung der geschuldeten Parteientschädigung an die Klägerin hinsichtlich des gewährten Zuschlags zum Grundhonorar in der Höhe von 20 % für eine zweite Verhandlung. Praxisgemäss werde für die Beratung und Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Vermittlungsver- handlung keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zuge- sprochen, sondern sei bereits im Grundhonorar enthalten. a) In seiner Kostennote vom 22. Juni 2003 machte der klägeri- sche Rechtsvertreter einen Zuschlag von 20 % auf die Grundent- schädigung von Fr. 9'200.--, mithin Fr. 1'840.--, für die zweite Ver- handlung und einen solchen von 30 % für eine zusätzliche Rechts- schrift geltend. b) Der Einwand der Beklagten ist berechtigt, da die arbeitsge- richtliche Vermittlungsverhandlung, in welcher sich die Parteien ausser bei Vorliegen eines zureichenden Verhinderungsgrundes nicht vertreten lassen können, sondern persönlich zu erscheinen haben, und der Anwalt lediglich im Rahmen einer Verbeiständung tätig werden kann (§ 366 ZPO), sich von der Verhandlung vor Arbeitsge- richt, wo die Parteivertretung uneingeschränkt zulässig ist (§ 367 ZPO), wesentlich unterscheidet. Entsprechend bestimmt § 3 Abs. 1 AnwT, welcher auch im Arbeitsgerichtsverfahren massgebend ist, ausdrücklich, dass die Grundentschädigung gemäss lit. a und b die 62 Obergericht / Handelsgericht 2004 Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen Verfah- ren einschliesslich der Beratung im Vermittlungsverfahren umfasst. Dem klägerischen Rechtsvertreter steht daher für die Vermittlungs- verhandlung kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Desgleichen sind durch die tarifgemässe Entschädigung auch die üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). 15 Art. 13 BGFA; Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, wenn der Anwalt in einem vom ehemaligen Klienten angehobenen Forderungsprozess, welcher nichts mit dem ursprünglichen Mandatsverhältnis zu tun hat, zur Ab- wehr der Forderung bzw. Begründung einer Gegenforderung Kenntnisse aus diesem ursprünglichen Mandatsverhältnis verwenden will. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 25. Februar 2004 i.S. M. H. Aus den Erwägungen 3. [...] e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller zwar Beklagter in einem Forderungsstreit ist, dass es aber bei diesem Forderungsstreit nicht um eine Forderung aus dem Mandatsverhält- nis geht, weshalb eine Preisgabe des Anwaltsgeheimnisses nicht nötig scheint. Der Streithelfer, der selber in dieser Angelegenheit nicht dem Anwaltsgeheimnis untersteht (er ist im Übrigen Finanz- planungsexperte), verfügt über die gleichen Kenntnisse wie der Ge- suchsteller und kann diese auch in den Prozess einbringen. Sollte es sich im Verlaufe des Prozesses ergeben, dass auch die Aussage des Gesuchstellers unbedingt nötig ist, könnte er sein Gesuch in diesem Zeitpunkt, ev. nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht, erneut stellen.