Auch die Gerichte sind bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren auf die Mitwirkung der Anwälte angewiesen, insbesondere was die Vollständigkeit der Scheidungsvereinbarung und die Einreichung der entsprechenden Belege betrifft. Es wäre daher unbillig, eine unentgeltliche Verbeiständung mit dem Argument zu verweigern, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher Rechtslage. Demnach ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auch bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren wie im vorliegenden Fall grundsätzlich gerechtfertigt. 2004 Zivilprozessrecht 61