{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-03-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2004-13_2004-03-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3737", "Checksum": "8f6c6145c361f56c98a223f05e442d33"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 30.03.2004 AGVE_2004_13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 30.03.2004 AGVE_2004_13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 30.03.2004 AGVE_2004_13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 126 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 111 ZGB.\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren. Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht mit dem Argument verweigert werden, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher Rechtslage."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:55", "Checksum": "3d378ad272c7419b16bd661c9407ab0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 30.03.2004 AGVE_2004_13\nRegeste:\n§ 126 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 111 ZGB.\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren. Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht mit dem Argument verweigert werden, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher Rechtslage.\n\n2004 Zivilprozessrecht 59\n\n13 § 126 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 111 ZGB.\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren. Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht mit\ndem Argument verweigert werden, bei der Scheidung auf gemeinsames\nBegehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher\nRechtslage.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 30. März 2004\nin Sachen M. A.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. b) Der Gesuchsteller reichte am 12. Februar 2004 beim Gerichtspräsidium Bremgarten Klage ein, mit welcher er die Scheidung\nder Ehe beantragte. Formell handelt es sich somit um eine Scheidungsklage. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau haben sich indessen in einer Vereinbarung vom 12. Februar 2004 über die Beantragung der Scheidung und sämtliche Nebenfolgen geeinigt, so dass es\nsich materiell um ein gemeinsames Begehren der Scheidung nach\nArt. 111 ZGB handelt. In einem solchen Fall hat sich das Gericht\nlediglich davon zu überzeugen, dass das Scheidungsbegehren und die\nVereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen\nund die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann\n(Art. 111 Abs. 1 ZGB). Bestätigen beide Ehegatten nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung (Art. 111 Abs. 2 ZGB).\nMithin liesse sich argumentieren, es handle sich bei der Scheidungsklage auf gemeinsames Begehren um eine Streitsache mit einfacher\nRechtslage, welche eine Rechtsvertretung vor Gericht nicht notwendig erscheinen lasse. Damit aber würde der Realität nicht angemessen Rechnung getragen. Denn es ist davon auszugehen, dass die\nscheidungswilligen Eheleute in der Regel nicht in der Lage sind, die\nsich bei einer Scheidung stellenden und in einer Scheidungskonvention zu regelnden Probleme wie die Bemessung der\n60 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nUnterhaltsbeiträge, die güterrechtlichen Fragen oder die Teilung der\nAustrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ohne die Hilfe eines\nrechtlichen Beistands sachlich und rechtlich korrekt zu lösen. Aus\ndiesem Grund ziehen die Eheleute regelmässig einen Anwalt oder\neine Anwältin bei. Auch die Gerichte sind bei Scheidungen auf\ngemeinsames Begehren auf die Mitwirkung der Anwälte angewiesen,\ninsbesondere was die Vollständigkeit der Scheidungsvereinbarung\nund die Einreichung der entsprechenden Belege betrifft. Es wäre\ndaher unbillig, eine unentgeltliche Verbeiständung mit dem\nArgument zu verweigern, bei der Scheidung auf gemeinsames\nBegehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher\nRechtslage. Demnach ist die Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsvertreters auch bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren\nwie im vorliegenden Fall grundsätzlich gerechtfertigt.\n2004 Zivilprozessrecht 61\n\nB. Anwaltsrecht\n\n14 § 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren\nFür die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung\nsteht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 16. November\n2004, i.S. J.R. gegen K.W. AG.\n\nAus den Erwägungen\n\n8. Die Beklagte bemängelt in der Appellation schliesslich die\nFestsetzung der geschuldeten Parteientschädigung an die Klägerin\nhinsichtlich des gewährten Zuschlags zum Grundhonorar in der Höhe\nvon 20 % für eine zweite Verhandlung. Praxisgemäss werde für die\nBeratung und Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Vermittlungsverhandlung keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen, sondern sei bereits im Grundhonorar enthalten.\na) In seiner Kostennote vom 22. Juni 2003 machte der klägerische Rechtsvertreter einen Zuschlag von 20 % auf die Grundentschädigung von Fr. 9'200.--, mithin Fr. 1'840.--, für die zweite Verhandlung und einen solchen von 30 % für eine zusätzliche Rechtsschrift geltend.\nb) Der Einwand der Beklagten ist berechtigt, da die arbeitsgerichtliche Vermittlungsverhandlung, in welcher sich die Parteien\nausser bei Vorliegen eines zureichenden Verhinderungsgrundes nicht\nvertreten lassen können, sondern persönlich zu erscheinen haben,\nund der Anwalt lediglich im Rahmen einer Verbeiständung tätig\nwerden kann (§ 366 ZPO), sich von der Verhandlung vor Arbeitsgericht, wo die Parteivertretung uneingeschränkt zulässig ist (§ 367\nZPO), wesentlich unterscheidet. Entsprechend bestimmt § 3 Abs. 1\nAnwT, welcher auch im Arbeitsgerichtsverfahren massgebend ist,\nausdrücklich, dass die Grundentschädigung gemäss lit. a und b die\n"}