111 Abs. 2 ZGB). Mithin liesse sich argumentieren, es handle sich bei der Scheidungsklage auf gemeinsames Begehren um eine Streitsache mit einfacher Rechtslage, welche eine Rechtsvertretung vor Gericht nicht notwendig erscheinen lasse. Damit aber würde der Realität nicht angemessen Rechnung getragen. Denn es ist davon auszugehen, dass die scheidungswilligen Eheleute in der Regel nicht in der Lage sind, die sich bei einer Scheidung stellenden und in einer Scheidungskonvention zu regelnden Probleme wie die Bemessung der