Im Gegenteil hat der Schuldner bei Vorliegen günstiger Verhältnisse im Sinne des Gesetzes so lange ihm mögliche Zahlungen zu leisten, bis die Schuld getilgt ist. 2004 Zivilprozessrecht 59 13 § 126 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 111 ZGB. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren. Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht mit dem Argument verweigert werden, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher Rechtslage. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 30. März 2004 in Sachen M. A.