Die Berücksichtigung würde zu einem stossenden und dem Zweck der ganzen oder teilweisen Begleichung der dem Staat gegenüber bestehenden Schuld zuwiderlaufenden Ergebnis führen. Sie hätte nämlich in der Konsequenz zur Folge, dass je grösser die Schuld ist, desto weniger der Schuldner zur Nachzahlung angehalten werden könnte, selbst wenn seine Verhältnisse eine zumindest teilweise Rückzahlung zulassen würden. Dies widerspricht selbstredend dem Sinn der Bestimmung. Im Gegenteil hat der Schuldner bei Vorliegen günstiger Verhältnisse im Sinne des Gesetzes so lange ihm mögliche Zahlungen zu leisten, bis die Schuld getilgt ist.