Mit Urteil vom 2. August 2004 hiess die Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen das Gesuch der Klägerin um Erlass einer einstweiligen Verfügung ausser Prozess gut und wies die Beklagte an, der Klägerin die streitige Maschine bis spätestens 23. August 2004 herauszugeben. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Appellation beim Obergericht des Kantons Bern und ersuchte mit Eingabe vom 10. September 2004 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 13. September 2004 wies die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. c) Gemäss 336a Abs. 1