{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-02-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2004-12_2004-02-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3736", "Checksum": "609a1017a1df8c85f660bbfe42c8b134"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 19.02.2004 AGVE_2004_12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 19.02.2004 AGVE_2004_12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 19.02.2004 AGVE_2004_12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "133 Abs. 1 ZPO.\nIm Nachzahlungsverfahren findet - im Unterschied zum entsprechenden Kriterium im Bewilligungsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege - keine zeitliche Begrenzung der Rückzahlung auf ein oder zwei Jahre statt. Der Betroffene hat so lange ihm mögliche Zahlungen zu leisten, bis die Schuld getilgt ist.\nDie zeitliche Begrenzung im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Anhaltspunkt für die Leistungsfähigkeit. Ist der Rechtsstreit erledigt, hat dieses Kriterium keine Bedeutung mehr. Der von Verfassungs wegen garantierte Zugang zum Gericht wurde gewährt und diesem Anspruch muss im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens keine Rechnung mehr getragen werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:01", "Checksum": "56f64cf123ecec9c53ab4ca2da9d53d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 19.02.2004 AGVE_2004_12\nRegeste:\n133 Abs. 1 ZPO.\nIm Nachzahlungsverfahren findet - im Unterschied zum entsprechenden Kriterium im Bewilligungsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege - keine zeitliche Begrenzung der Rückzahlung auf ein oder zwei Jahre statt. Der Betroffene hat so lange ihm mögliche Zahlungen zu leisten, bis die Schuld getilgt ist.\nDie zeitliche Begrenzung im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Anhaltspunkt für die Leistungsfähigkeit. Ist der Rechtsstreit erledigt, hat dieses Kriterium keine Bedeutung mehr. Der von Verfassungs wegen garantierte Zugang zum Gericht wurde gewährt und diesem Anspruch muss im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens keine Rechnung mehr getragen werden.\n\n2004 Zivilprozessrecht 57\n\nfalls auf deren Vollstreckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem\nRecht des Urteilskantons ergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw.\nvollstreckbar ist (BGE 87 I 69; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 618, N 13b/cc; vgl. auch Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton\nBern, 5. A., Bern 2000, N 4a zu Art. 398, wo darauf hingewiesen\nwird, dass andernfalls angesichts der Entwicklung im internationalen\nVollstreckungsrecht eine Schlechterstellung bei der Vollstreckung\ninländischer gegenüber ausländischen Titeln entstünde).\nb) Mit Urteil vom 2. August 2004 hiess die Gerichtspräsidentin\n5 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen das Gesuch der Klägerin um Erlass einer einstweiligen Verfügung ausser Prozess gut\nund wies die Beklagte an, der Klägerin die streitige Maschine bis\nspätestens 23. August 2004 herauszugeben. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Appellation beim Obergericht des Kantons Bern\nund ersuchte mit Eingabe vom 10. September 2004 um Gewährung\nder aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 13. September\n2004 wies die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern\ndas Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.\nc) Gemäss 336a Abs. 1 ZPO BE hat die Appellation im summarischen Verfahren keine aufschiebende Wirkung, solange dies nicht\nvom Präsidenten des Appellationshofes verfügt wird. Dies hat zur\nFolge, dass appellable Entscheide in Summarsachen im Kanton Bern\nschon vor Eintritt ihrer formellen Rechtskraft, die durch die rechtzeitige Appellation aufgeschoben wird, vollstreckt werden können\n(Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1 zu § 336a ZPO BE).\nEine Vollstreckung des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen, aber\nnach der Zivilprozessordnung des Kantons Bern vollstreckbaren\nUrteils der Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf-\nFraubrunnen ist im Kanton Aargau daher möglich, nachdem der Appellation im Kanton Bern keine aufschiebende Wirkung zuerkannt\nworden ist.\n\n12 133 Abs. 1 ZPO.\nIm Nachzahlungsverfahren findet - im Unterschied zum entsprechenden\nKriterium im Bewilligungsverfahren betreffend die unentgeltliche\n58 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nRechtspflege - keine zeitliche Begrenzung der Rückzahlung auf ein oder\nzwei Jahre statt. Der Betroffene hat so lange ihm mögliche Zahlungen zu\nleisten, bis die Schuld getilgt ist.\nDie zeitliche Begrenzung im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege ist ein Anhaltspunkt für die Leistungsfähigkeit. Ist der\nRechtsstreit erledigt, hat dieses Kriterium keine Bedeutung mehr. Der\nvon Verfassungs wegen garantierte Zugang zum Gericht wurde gewährt\nund diesem Anspruch muss im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens keine Rechnung mehr getragen werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar\n2004 in Sachen M. R.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) (...)\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Beschwerde hat der Zeitfaktor, der bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss berücksichtigt wird, indem es dem\nBetroffenen möglich sein soll, bei kleineren Verfahren die mutmasslichen Prozesskosten innert einem Jahr und bei aufwändigeren Verfahren innert zwei Jahren zu bezahlen, im Nachzahlungsverfahren\nkeine Bedeutung. Die Berücksichtigung würde zu einem stossenden\nund dem Zweck der ganzen oder teilweisen Begleichung der dem\nStaat gegenüber bestehenden Schuld zuwiderlaufenden Ergebnis\nführen. Sie hätte nämlich in der Konsequenz zur Folge, dass je grösser die Schuld ist, desto weniger der Schuldner zur Nachzahlung\nangehalten werden könnte, selbst wenn seine Verhältnisse eine zumindest teilweise Rückzahlung zulassen würden. Dies widerspricht\nselbstredend dem Sinn der Bestimmung. Im Gegenteil hat der\nSchuldner bei Vorliegen günstiger Verhältnisse im Sinne des Gesetzes so lange ihm mögliche Zahlungen zu leisten, bis die Schuld\ngetilgt ist.\n2004 Zivilprozessrecht 59\n\n13 § 126 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 111 ZGB.\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren. Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht mit\ndem Argument verweigert werden, bei der Scheidung auf gemeinsames\nBegehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher\nRechtslage.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 30. März 2004\nin Sachen M. A.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}