2004 Zivilprozessrecht 57 falls auf deren Vollstreckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem Recht des Urteilskantons ergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist (BGE 87 I 69; Guldener, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, Zürich 1979, S. 618, N 13b/cc; vgl. auch Leuch/Mar- bach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N 4a zu Art. 398, wo darauf hingewiesen wird, dass andernfalls angesichts der Entwicklung im internationalen Vollstreckungsrecht eine Schlechterstellung bei der Vollstreckung inländischer gegenüber ausländischen Titeln entstünde). b) Mit Urteil vom 2. August 2004 hiess die Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen das Gesuch der Klä- gerin um Erlass einer einstweiligen Verfügung ausser Prozess gut und wies die Beklagte an, der Klägerin die streitige Maschine bis spätestens 23. August 2004 herauszugeben. Gegen dieses Urteil er- hob die Beklagte Appellation beim Obergericht des Kantons Bern und ersuchte mit Eingabe vom 10. September 2004 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 13. September 2004 wies die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. c) Gemäss 336a Abs. 1 ZPO BE hat die Appellation im summa- rischen Verfahren keine aufschiebende Wirkung, solange dies nicht vom Präsidenten des Appellationshofes verfügt wird. Dies hat zur Folge, dass appellable Entscheide in Summarsachen im Kanton Bern schon vor Eintritt ihrer formellen Rechtskraft, die durch die rechtzei- tige Appellation aufgeschoben wird, vollstreckt werden können (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1 zu § 336a ZPO BE). Eine Vollstreckung des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen, aber nach der Zivilprozessordnung des Kantons Bern vollstreckbaren Urteils der Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf- Fraubrunnen ist im Kanton Aargau daher möglich, nachdem der Ap- pellation im Kanton Bern keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. 12 133 Abs. 1 ZPO. Im Nachzahlungsverfahren findet - im Unterschied zum entsprechenden Kriterium im Bewilligungsverfahren betreffend die unentgeltliche 58 Obergericht / Handelsgericht 2004 Rechtspflege - keine zeitliche Begrenzung der Rückzahlung auf ein oder zwei Jahre statt. Der Betroffene hat so lange ihm mögliche Zahlungen zu leisten, bis die Schuld getilgt ist. Die zeitliche Begrenzung im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Anhaltspunkt für die Leistungsfähigkeit. Ist der Rechtsstreit erledigt, hat dieses Kriterium keine Bedeutung mehr. Der von Verfassungs wegen garantierte Zugang zum Gericht wurde gewährt und diesem Anspruch muss im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens kei- ne Rechnung mehr getragen werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar 2004 in Sachen M. R. Aus den Erwägungen 2. a) (...) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Be- schwerde hat der Zeitfaktor, der bei der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege praxisgemäss berücksichtigt wird, indem es dem Betroffenen möglich sein soll, bei kleineren Verfahren die mutmass- lichen Prozesskosten innert einem Jahr und bei aufwändigeren Ver- fahren innert zwei Jahren zu bezahlen, im Nachzahlungsverfahren keine Bedeutung. Die Berücksichtigung würde zu einem stossenden und dem Zweck der ganzen oder teilweisen Begleichung der dem Staat gegenüber bestehenden Schuld zuwiderlaufenden Ergebnis führen. Sie hätte nämlich in der Konsequenz zur Folge, dass je grös- ser die Schuld ist, desto weniger der Schuldner zur Nachzahlung angehalten werden könnte, selbst wenn seine Verhältnisse eine zu- mindest teilweise Rückzahlung zulassen würden. Dies widerspricht selbstredend dem Sinn der Bestimmung. Im Gegenteil hat der Schuldner bei Vorliegen günstiger Verhältnisse im Sinne des Ge- setzes so lange ihm mögliche Zahlungen zu leisten, bis die Schuld getilgt ist. 2004 Zivilprozessrecht 59 13 § 126 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 111 ZGB. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Scheidung auf ge- meinsames Begehren. Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht mit dem Argument verweigert werden, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher Rechtslage. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 30. März 2004 in Sachen M. A. Aus den Erwägungen 1. b) Der Gesuchsteller reichte am 12. Februar 2004 beim Ge- richtspräsidium Bremgarten Klage ein, mit welcher er die Scheidung der Ehe beantragte. Formell handelt es sich somit um eine Schei- dungsklage. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau haben sich indes- sen in einer Vereinbarung vom 12. Februar 2004 über die Beantra- gung der Scheidung und sämtliche Nebenfolgen geeinigt, so dass es sich materiell um ein gemeinsames Begehren der Scheidung nach Art. 111 ZGB handelt. In einem solchen Fall hat sich das Gericht lediglich davon zu überzeugen, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann (Art. 111 Abs. 1 ZGB). Bestätigen beide Ehegatten nach einer zwei- monatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Schei- dungswillen und ihre Vereinbarung, so spricht das Gericht die Schei- dung aus und genehmigt die Vereinbarung (Art. 111 Abs. 2 ZGB). Mithin liesse sich argumentieren, es handle sich bei der Scheidungs- klage auf gemeinsames Begehren um eine Streitsache mit einfacher Rechtslage, welche eine Rechtsvertretung vor Gericht nicht notwen- dig erscheinen lasse. Damit aber würde der Realität nicht angemes- sen Rechnung getragen. Denn es ist davon auszugehen, dass die scheidungswilligen Eheleute in der Regel nicht in der Lage sind, die sich bei einer Scheidung stellenden und in einer Scheidungskonven- tion zu regelnden Probleme wie die Bemessung der