Dies hat zur Folge, dass appellable Entscheide in Summarsachen im Kanton Bern schon vor Eintritt ihrer formellen Rechtskraft, die durch die rechtzeitige Appellation aufgeschoben wird, vollstreckt werden können (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1 zu § 336a ZPO BE). Eine Vollstreckung des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen, aber nach der Zivilprozessordnung des Kantons Bern vollstreckbaren Urteils der Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf- Fraubrunnen ist im Kanton Aargau daher möglich, nachdem der Appellation im Kanton Bern keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.