398, wo darauf hingewiesen wird, dass andernfalls angesichts der Entwicklung im internationalen Vollstreckungsrecht eine Schlechterstellung bei der Vollstreckung inländischer gegenüber ausländischen Titeln entstünde). b) Mit Urteil vom 2. August 2004 hiess die Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen das Gesuch der Klägerin um Erlass einer einstweiligen Verfügung ausser Prozess gut und wies die Beklagte an, der Klägerin die streitige Maschine bis spätestens 23. August 2004 herauszugeben.