2. a) Nach § 423 ZPO werden Urteile ausserkantonaler Gerichte und ihnen gleichgestellte Entscheide nach aArt. 61 BV in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 SchKG sowie Art. 44 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vollstreckt. Aufgrund des Verweises auf den inhaltlich mit aArt. 61 BV übereinstimmenden Art. 122 Abs. 3 BV bedeutet dies, dass Zivilurteile ausserkantonaler Gerichte im Kanton Aargau vollstreckbar sind, wenn sie formell rechtskräftig sind. Auch für die Vollstreckung innerkantonaler Urteile wird nach § 422 ZPO die formelle Rechtskraft des Entscheides vorausgesetzt.