{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-11-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2004-11_2004-11-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3735", "Checksum": "a3f2ef8826dbd7d8be104c91b9793e08"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 10.11.2004 AGVE_2004_11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 10.11.2004 AGVE_2004_11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 10.11.2004 AGVE_2004_11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Der Einbezug der\nGegenpartei und allfällig weiterer Beteiligter dient auch der Rechtsverwirklichung, indem die Auswahl des Sachverständigen und die zu\nbeantwortenden Fragen unter Mitwirkung aller Betroffener erfolgt.\n\n11 § 423 ZPO; Vollstreckung\nBei der Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone ist auf deren Vollstreckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem Recht des Urteilskantons\nergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 10. November\n2004, i.S. R. AG ca. K. GmbH\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Nach § 423 ZPO werden Urteile ausserkantonaler Gerichte\nund ihnen gleichgestellte Entscheide nach aArt. 61 BV in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 SchKG sowie Art. 44 des Konkordates über\ndie Schiedsgerichtsbarkeit vollstreckt. Aufgrund des Verweises auf\nden inhaltlich mit aArt. 61 BV übereinstimmenden Art. 122 Abs. 3\nBV bedeutet dies, dass Zivilurteile ausserkantonaler Gerichte im\nKanton Aargau vollstreckbar sind, wenn sie formell rechtskräftig\nsind. Auch für die Vollstreckung innerkantonaler Urteile wird nach\n§ 422 ZPO die formelle Rechtskraft des Entscheides vorausgesetzt.\nBei im summarischen Verfahren ergangenen Verfügungen kann allerdings der Instruktionsrichter des Obergerichts nach § 298 Abs. 3\nZPO dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen und den angefochtenen Entscheid ganz\noder teilweise als vorläufig vollstreckbar erklären. Es liegt dann ein\nVollstreckungstitel im Sinne von § 422 ZPO vor (Bühler/Edelmann/\nKiller, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998,\nN 6 zu § 298 ZPO). Da weder der Wortlaut der §§ 422 und 423 ZPO\nnoch andere Umstände darauf hindeuten, dass der kantonale Gesetzgeber inner- und ausserkantonale Urteile unterschiedlich behandeln\nwollte, ist für die Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone eben-\n2004 Zivilprozessrecht 57\n\nfalls auf deren Vollstreckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem\nRecht des Urteilskantons ergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw.\nvollstreckbar ist (BGE 87 I 69; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 618, N 13b/cc; vgl. auch Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton\nBern, 5. A., Bern 2000, N 4a zu Art. 398, wo darauf hingewiesen\nwird, dass andernfalls angesichts der Entwicklung im internationalen\nVollstreckungsrecht eine Schlechterstellung bei der Vollstreckung\ninländischer gegenüber ausländischen Titeln entstünde).\nb) Mit Urteil vom 2. August 2004 hiess die Gerichtspräsidentin\n5 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen das Gesuch der Klägerin um Erlass einer einstweiligen Verfügung ausser Prozess gut\nund wies die Beklagte an, der Klägerin die streitige Maschine bis\nspätestens 23. August 2004 herauszugeben. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Appellation beim Obergericht des Kantons Bern\nund ersuchte mit Eingabe vom 10. September 2004 um Gewährung\nder aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 13. September\n2004 wies die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern\ndas Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.\nc) Gemäss 336a Abs. 1 ZPO BE hat die Appellation im summarischen Verfahren keine aufschiebende Wirkung, solange dies nicht\nvom Präsidenten des Appellationshofes verfügt wird. Dies hat zur\nFolge, dass appellable Entscheide in Summarsachen im Kanton Bern\nschon vor Eintritt ihrer formellen Rechtskraft, die durch die rechtzeitige Appellation aufgeschoben wird, vollstreckt werden können\n(Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1 zu § 336a ZPO BE).\nEine Vollstreckung des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen, aber\nnach der Zivilprozessordnung des Kantons Bern vollstreckbaren\nUrteils der Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf-\nFraubrunnen ist im Kanton Aargau daher möglich, nachdem der Appellation im Kanton Bern keine aufschiebende Wirkung zuerkannt\nworden ist.\n\n12 133 Abs. 1 ZPO.\nIm Nachzahlungsverfahren findet - im Unterschied zum entsprechenden\nKriterium im Bewilligungsverfahren betreffend die unentgeltliche\n"}