56 Obergericht / Handelsgericht 2004 voraussetzungslose Beweissicherung erhalten. Der Einbezug der Gegenpartei und allfällig weiterer Beteiligter dient auch der Rechts- verwirklichung, indem die Auswahl des Sachverständigen und die zu beantwortenden Fragen unter Mitwirkung aller Betroffener erfolgt. 11 § 423 ZPO; Vollstreckung Bei der Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone ist auf deren Voll- streckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem Recht des Urteilskantons ergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 10. November 2004, i.S. R. AG ca. K. GmbH Aus den Erwägungen 2. a) Nach § 423 ZPO werden Urteile ausserkantonaler Gerichte und ihnen gleichgestellte Entscheide nach aArt. 61 BV in Verbin- dung mit Art. 81 Abs. 2 SchKG sowie Art. 44 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vollstreckt. Aufgrund des Verweises auf den inhaltlich mit aArt. 61 BV übereinstimmenden Art. 122 Abs. 3 BV bedeutet dies, dass Zivilurteile ausserkantonaler Gerichte im Kanton Aargau vollstreckbar sind, wenn sie formell rechtskräftig sind. Auch für die Vollstreckung innerkantonaler Urteile wird nach § 422 ZPO die formelle Rechtskraft des Entscheides vorausgesetzt. Bei im summarischen Verfahren ergangenen Verfügungen kann aller- dings der Instruktionsrichter des Obergerichts nach § 298 Abs. 3 ZPO dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung entziehen und den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise als vorläufig vollstreckbar erklären. Es liegt dann ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 422 ZPO vor (Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 6 zu § 298 ZPO). Da weder der Wortlaut der §§ 422 und 423 ZPO noch andere Umstände darauf hindeuten, dass der kantonale Gesetz- geber inner- und ausserkantonale Urteile unterschiedlich behandeln wollte, ist für die Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone eben- 2004 Zivilprozessrecht 57 falls auf deren Vollstreckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem Recht des Urteilskantons ergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist (BGE 87 I 69; Guldener, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, Zürich 1979, S. 618, N 13b/cc; vgl. auch Leuch/Mar- bach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N 4a zu Art. 398, wo darauf hingewiesen wird, dass andernfalls angesichts der Entwicklung im internationalen Vollstreckungsrecht eine Schlechterstellung bei der Vollstreckung inländischer gegenüber ausländischen Titeln entstünde). b) Mit Urteil vom 2. August 2004 hiess die Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen das Gesuch der Klä- gerin um Erlass einer einstweiligen Verfügung ausser Prozess gut und wies die Beklagte an, der Klägerin die streitige Maschine bis spätestens 23. August 2004 herauszugeben. Gegen dieses Urteil er- hob die Beklagte Appellation beim Obergericht des Kantons Bern und ersuchte mit Eingabe vom 10. September 2004 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 13. September 2004 wies die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. c) Gemäss 336a Abs. 1 ZPO BE hat die Appellation im summa- rischen Verfahren keine aufschiebende Wirkung, solange dies nicht vom Präsidenten des Appellationshofes verfügt wird. Dies hat zur Folge, dass appellable Entscheide in Summarsachen im Kanton Bern schon vor Eintritt ihrer formellen Rechtskraft, die durch die rechtzei- tige Appellation aufgeschoben wird, vollstreckt werden können (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1 zu § 336a ZPO BE). Eine Vollstreckung des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen, aber nach der Zivilprozessordnung des Kantons Bern vollstreckbaren Urteils der Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf- Fraubrunnen ist im Kanton Aargau daher möglich, nachdem der Ap- pellation im Kanton Bern keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. 12 133 Abs. 1 ZPO. Im Nachzahlungsverfahren findet - im Unterschied zum entsprechenden Kriterium im Bewilligungsverfahren betreffend die unentgeltliche