Auch für die Vollstreckung innerkantonaler Urteile wird nach § 422 ZPO die formelle Rechtskraft des Entscheides vorausgesetzt. Bei im summarischen Verfahren ergangenen Verfügungen kann allerdings der Instruktionsrichter des Obergerichts nach § 298 Abs. 3 ZPO dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen und den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise als vorläufig vollstreckbar erklären. Es liegt dann ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 422 ZPO vor (Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 6 zu § 298 ZPO).