1. b) Im aargauischen Zivilprozessrecht ist die Beweissicherung gemäss Art. 367 Abs. 2 OR ausdrücklich in das Beweissicherungsverfahren gemäss § 209 ff. ZPO gewiesen. Gemäss § 209 Abs. 2 ZPO ist eine vorsorgliche Beweisabnahme voraussetzungslos zulässig. Mit der kantonalrechtlichen Lösung wird das bundesrechtlich geregelte Institut von Art. 367 Abs. 2 OR nicht beeinträchtigt. In diesem geht es gemäss dem Gesetzestext um die Gewährleistung der amtlichen Prüfung des Werkes und der Beurkundung des Befundes.