{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2004-10_2004-01-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3734", "Checksum": "bdbe6c7dfb2d6d8647510d3f93e27daf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 28.01.2004 AGVE_2004_10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 28.01.2004 AGVE_2004_10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 28.01.2004 AGVE_2004_10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Indem die Beweissicherung gemäss Art. 367 Abs. 2 OR nach der aargauischen Zivilprozessordnung in das Beweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO gewiesen wird und dadurch die Gegenpartei und allfällige Dritte als Streithelfer in das Verfahren miteinbezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich zur Person des Experten und zum Gesuch zu äussern, und der Gerichtspräsident danach über allfällige solche Einwendungen entscheidet, wird kein Bundesrecht vereitelt.\n\n2004 Zivilprozessrecht 55\n\n10 § 209 Abs. 2 ZPO; Art. 367 Abs. 2 OR.\nVorsorgliche Beweisabnahme. Indem die Beweissicherung gemäss\nArt. 367 Abs. 2 OR nach der aargauischen Zivilprozessordnung in das\nBeweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO gewiesen wird und\ndadurch die Gegenpartei und allfällige Dritte als Streithelfer in das Verfahren miteinbezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich zur Person\ndes Experten und zum Gesuch zu äussern, und der Gerichtspräsident danach über allfällige solche Einwendungen entscheidet, wird kein Bundesrecht vereitelt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 28. Januar 2004\nin Sachen R. AG.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. b) Im aargauischen Zivilprozessrecht ist die Beweissicherung\ngemäss Art. 367 Abs. 2 OR ausdrücklich in das Beweissicherungsverfahren gemäss § 209 ff. ZPO gewiesen. Gemäss § 209 Abs. 2\nZPO ist eine vorsorgliche Beweisabnahme voraussetzungslos zulässig.\nMit der kantonalrechtlichen Lösung wird das bundesrechtlich\ngeregelte Institut von Art. 367 Abs. 2 OR nicht beeinträchtigt. In diesem geht es gemäss dem Gesetzestext um die Gewährleistung der\namtlichen Prüfung des Werkes und der Beurkundung des Befundes.\nDas Bundesrecht gebietet also, dass sichergestellt ist, dass auf Gesuch einer Partei des Werkvertrags ein Sachverständiger bestimmt\nwird und dieser ein Gutachten abgibt, welches beurkundet wird.\nWenn nach aargauischem Prozessrecht die andere Vertragspartei in\ndas Verfahren einbezogen und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zur\nPerson des Experten und zum Gesuch zu äussern, und der Gerichtspräsident über allfällige solche Einwendungen befindet (§ 213 ZPO),\nwird damit das Bundesrecht nicht vereitelt. Das Gleiche gilt selbstredend auch, wenn weitere Beteiligte, auf die allenfalls in einem späteren Prozess Regress genommen würde, einbezogen werden. Auch\ndamit bleibt der bundesrechtlich zu gewährleistende Anspruch auf\n56 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nvoraussetzungslose Beweissicherung erhalten. Der Einbezug der\nGegenpartei und allfällig weiterer Beteiligter dient auch der Rechtsverwirklichung, indem die Auswahl des Sachverständigen und die zu\nbeantwortenden Fragen unter Mitwirkung aller Betroffener erfolgt.\n\n11 § 423 ZPO; Vollstreckung\nBei der Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone ist auf deren Vollstreckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem Recht des Urteilskantons\nergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 10. November\n2004, i.S. R. AG ca. K. GmbH\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Nach § 423 ZPO werden Urteile ausserkantonaler Gerichte\nund ihnen gleichgestellte Entscheide nach aArt. 61 BV in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 SchKG sowie Art. 44 des Konkordates über\ndie Schiedsgerichtsbarkeit vollstreckt. Aufgrund des Verweises auf\nden inhaltlich mit aArt. 61 BV übereinstimmenden Art. 122 Abs. 3\nBV bedeutet dies, dass Zivilurteile ausserkantonaler Gerichte im\nKanton Aargau vollstreckbar sind, wenn sie formell rechtskräftig\nsind. Auch für die Vollstreckung innerkantonaler Urteile wird nach\n§ 422 ZPO die formelle Rechtskraft des Entscheides vorausgesetzt.\nBei im summarischen Verfahren ergangenen Verfügungen kann allerdings der Instruktionsrichter des Obergerichts nach § 298 Abs. 3\nZPO dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen und den angefochtenen Entscheid ganz\noder teilweise als vorläufig vollstreckbar erklären. Es liegt dann ein\nVollstreckungstitel im Sinne von § 422 ZPO vor (Bühler/Edelmann/\nKiller, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998,\nN 6 zu § 298 ZPO). Da weder der Wortlaut der §§ 422 und 423 ZPO\nnoch andere Umstände darauf hindeuten, dass der kantonale Gesetzgeber inner- und ausserkantonale Urteile unterschiedlich behandeln\nwollte, ist für die Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone eben-\n"}