{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-9_2003-02-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3862", "Checksum": "7a14b1cde310b7bdbfb0cbf2468ec59d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 12.02.2003 AGVE_2003_9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 12.02.2003 AGVE_2003_9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 12.02.2003 AGVE_2003_9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Die Mitteilung der Konkurseröffnung ist keine Betreibungshandlung und hat daher ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien zu erfolgen, welche folglich für die Berechnung der Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG ohne Bedeutung sind.\n\n2003 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 43\n\nII. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n9 Art. 56, 63 und 174 Abs. 1 SchKG.\nKeine Geltung der Betreibungsferien im Weiterziehungsverfahren gemäss\nArt. 174 SchKG. Die Mitteilung der Konkurseröffnung ist keine Betreibungshandlung und hat daher ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien\nzu erfolgen, welche folglich für die Berechnung der Weiterziehungsfrist\ngemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG ohne Bedeutung sind.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 12. Februar\n2003 in Sachen S. G. gegen N. D.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an das obere\nGericht weitergezogen werden. Da das Konkurserkenntnis ohne Einschränkung sofort mit dessen Erlass vollstreckbar ist und die Durchführung des Konkursverfahrens ohne Aufschub zu erfolgen hat, ist\ndie Konkurseröffnung unverzüglich mitzuteilen, ausser es wäre aufgrund einer bereits eingereichten Berufung die aufschiebende Wirkung erteilt worden (BGE 120 Ib 250 mit Hinweisen). Die Mitteilung der Konkurseröffnung ist keine Betreibungshandlung und hat\ndaher ohne Rücksicht auf Ferien oder Rechtsstillstand zu erfolgen\n(BGE a.a.O.; Bauer, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 40 zu Art. 56;\nJaeger/Walder/Kull/Kottmann, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997/99, N 6 zu Art. 56). Wo\naber Art. 56 SchKG nicht zum Tragen kommt, ist auch der Anwendung von Art. 63 SchKG betreffend die Auswirkungen der Betreibungsferien auf den Lauf einer Frist der Boden entzogen\n(BGE 117 III 5 mit Hinweis auf BGE 115 III 6 f. und 10 f.), was das\n44 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nBundesgericht trotz Kritik in der Literatur (Bauer, a.a.O., N 7 zu\nArt. 63; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 3 zu Art. 63 und\nN 5 zu Art. 174; Giroud, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 11 zu\nArt. 174) jüngst erneut bestätigt hat (Praxis 2003 Nr. 9 S. 46). Die\nBetreibungsferien sind demnach für die Berechnung der Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG ohne Bedeutung (AGVE\n2000 Nr. 6 S. 41).\n\n10 Art. 80 SchKG, Art. 164 OR; definitive Rechtsöffnung\nMit rechtsgültiger Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussung\ngeht die Unterhaltsforderung vom Abtretenden auf die Gemeinde über,\nwelche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird. Der Forderungsübergang kann mit Abtretungsurkunde oder Legalzession nachgewiesen werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 20. Januar\n2003, i.S. Gemeinde O. ca. W.B.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Definitive Rechtsöffnung muss gewährt werden, wenn die\nForderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf\neinem Urteilssurrogat beruht (Art. 80 SchKG). Die im Entscheid als\nGläubiger bezeichnete Person und der Betreibende müssen grundsätzlich identisch sein (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 33 zu Art. 80 SchKG). Ein allfälliger Rechtsnachfolger des Gläubigers hat neben der Forderung als solche auch seine\nRechtsnachfolge durch Urkunde zu beweisen. Wurde die Forderung\nabgetreten, ist somit zusätzlich zum betreffenden Urteil die schriftliche Zessionserklärung des ursprünglich Berechtigten vorzulegen\n(Art. 165 Abs. 1 OR; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich\n2000, S. 170). Die Forderungsabtretung ist als Vertrag zwischen dem\nabtretenden Gläubiger bzw. dessen gesetzlichen Vertreter und dem\nneuen Gläubiger ohne Einwilligung des Schuldners gültig, soweit\n"}