{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-05-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-8_2003-05-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3861", "Checksum": "78c45d2e23db973f71cef903ef333ad9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 27.05.2003 AGVE_2003_8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 27.05.2003 AGVE_2003_8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 27.05.2003 AGVE_2003_8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Die dem sich mit der Zahlung fälliger Mietzinse in Rückstand befindenden Mieter vom Vermieter zu kurz bemessene Zahlungsfrist kann nicht in eine der gesetzlichen Bestimmung von Art. 257d Abs. 1 OR entsprechende Frist umgedeutet werden und hat die Wirkungslosigkeit einer trotzdem ausgesprochenen ausserordentlichen Kündigung gemäss Art. 257d Abs. 2 OR zur Folge.\n\n40 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nvilkammer des Obergerichts auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls abgestellt (vgl. dazu auch Wüthrich/ Schoch, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,\nBasel/Genf/München 1998, N. 24 zu Art. 72 SchKG; Spühler/\nStücheli/Pfister, Schuldbetreibung und Konkursrecht, Band I, Zürich\n1996, S. 63; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1988, S. 362).\n\n8 Art. 257d OR.\nWirkungslosigkeit der Kündigung nach zu kurz bemessener Zahlungsfrist. Die dem sich mit der Zahlung fälliger Mietzinse in Rückstand befindenden Mieter vom Vermieter zu kurz bemessene Zahlungsfrist kann\nnicht in eine der gesetzlichen Bestimmung von Art. 257d Abs. 1 OR entsprechende Frist umgedeutet werden und hat die Wirkungslosigkeit einer\ntrotzdem ausgesprochenen ausserordentlichen Kündigung gemäss Art.\n257d Abs. 2 OR zur Folge.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 27. Mai 2003 in\nSachen E. L. gegen H. S.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Gemäss Art. 257d Abs. 1 OR kann der Vermieter bei Zahlungsrückstand fälliger Mietzinse oder Nebenkosten dem Mieter eine\nZahlungsfrist ansetzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Die Frist beträgt\nbei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens dreissig Tage. Bezahlt\nder Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter bei\nWohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens dreissig\nTagen auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR).\nIn Lehre und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung\nvertreten, eine zu kurz bemessene Zahlungsfrist bewirke nicht die\nNichtigkeit der Androhung, sondern sei in eine erweiterte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Frist umzudeuten (Higi,\nZürcher Kommentar, N 39 zu Art. 257d OR; Zürcher Obergericht,\n2003 Zivilrecht 41\n\nZR 90 [1991] Nr. 54). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet\nwerden. Die Analogie, welche Higi (a.a.O.) zu Art. 266a Abs. 2 OR\nzieht, wonach bei Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist oder eines\nKündigungstermins die Kündigung für den nächstmöglichen Termin\ngilt, ist deshalb nicht schlüssig, weil die Kündigung ihre Wirkung unabhängig von der Reaktion des Vertragspartners entfaltet, während es\nfür die Rechtswirkungen der Zahlungsfrist von Art. 257d OR gerade\nauf das Verhalten des Mieters ankommt. Die Frist von 30 Tagen soll\ndem Mieter ermöglichen, den rückständigen Mietzins doch noch zu\nbegleichen und so die Kündigung zu vermeiden. Ist die Frist zu kurz\nbemessen, so wird der grundsätzlich zahlungswillige Mieter seine\nBemühungen zur Beschaffung der erforderlichen Mittel vorzeitig abbrechen oder sie zum vornherein für unnütz erachten, obwohl die\nAnstrengungen bei korrekt angesetzter Frist hätten erfolgreich sein\nkönnen. Deshalb wird nur eine korrekt angesetzte Zahlungsfrist dem\nZweck der gesetzlichen Vorschrift gerecht (so auch Lachat/Stoll/\nBrunner, Mietrecht für die Praxis, 4. Aufl., Zürich 1999, S. 201;\nGuhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich\n2000, § 44 N 146, S. 438; Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom\n9. Mai 1989 in: SJZ 86 [1990] S. 182).\nSind die Voraussetzungen von Art. 257d Abs. 1 OR nicht erfüllt,\nkann eine trotzdem ausgesprochene ausserordentliche Kündigung\ngemäss Art. 257d Abs. 2 OR keine Wirkungen entfalten und auch\nnicht in eine ordentliche Kündigung mit entsprechend längerer Kündigungsfrist umgedeutet werden (Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 205\nund 471; Higi, a.a.O., N 57 zu Art. 257d und N 72 zu Art. 257f). Die\nKündigung bleibt nur dann gültig, wenn ausser dem Kündigungsgrund des Zahlungsverzugs noch andere Kündigungsgründe\ngeltend gemacht oder der unbedingte Kündigungswille ungeachtet\ndes Vorliegens eines Zahlungsverzugs aus der Kündigung explizit\nhervorgeht.\n2003 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 43\n\nII. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n9 Art. 56, 63 und 174 Abs. 1 SchKG.\nKeine Geltung der Betreibungsferien im Weiterziehungsverfahren gemäss\nArt. 174 SchKG. Die Mitteilung der Konkurseröffnung ist keine Betreibungshandlung und hat daher ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien\nzu erfolgen, welche folglich für die Berechnung der Weiterziehungsfrist\ngemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG ohne Bedeutung sind.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 12. Februar\n2003 in Sachen S. G. gegen N. D.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}