Eine solche Vereinbarung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OR ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bereits in der Verabredung eines Verfalltages zu sehen, sondern läge erst vor, wenn die Parteien übereingekommen wären, dass Verzugszinse schon vor der Anhebung der Betreibung oder Klageeinleitung, etwa mit dem Verfalltag, zu laufen beginnen (Weber, Berner Kommentar, Bern 2000, N. 20 zu Art. 105 OR). Da eine solche Vereinbarung, die nach Art. 105 Abs. 2 OR zu beurteilen gewesen wäre, nicht vorliegt, ist nicht bereits der Verzugseintritt gemäss Art.