{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-7_2003-03-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3860", "Checksum": "a1f3df8bdf7c209cab882dbfe8b5a8eb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 26.03.2003 AGVE_2003_7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 26.03.2003 AGVE_2003_7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 26.03.2003 AGVE_2003_7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Zivilkammer des Obergerichts und des Handelsgerichts\n\nDie 1.-5. Zivilkammer des Obergerichts und das Handelsgericht\nhaben gestützt auf den von Obergerichtsschreiber D. Rüetschi\nveröffentlichten Aufsatz \"Zahlbar 30 Tage netto\" (SJZ 2003\nS. 341 ff.) beschlossen, dass eine Rechnung mit dem Vermerk \"netto\n30 Tage\" in Abweichung von der bisherigen Praxis (AGVE 1998\nNr. 4 S. 34 ff.) als verzugszinsauslösende Mahnung zu qualifizieren\nist.\n\n7 Art. 102 Abs. 2 und 105 Abs. 1 OR.\nDie Verabredung eines Verfalltags gemäss Art. 102 Abs. 2 OR bedeutet\nnicht, dass das dispositive Recht von Art. 105 Abs. 1 OR keine Anwendung findet.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 26. März 2003\nin Sachen U. K.-H. gegen M. K.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Die Feststellung des Eintritts des Verzugs und dessen Folgen sind Rechtsanwendung, weshalb der Antrag der Klägerin, definitive Rechtsöffnung sei zu erteilen für 5 % Zins \"seit wann rechtens\",\ngenügt, sofern sich dies aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts\nfeststellen lässt. Die Vorinstanz berechnete den Verzugszins ab mittlerem Verfall mit der Begründung, die Parteien hätten einen Verfall-\n2003 Zivilrecht 39\n\ntag vereinbart, weshalb das dispositive Recht von Art. 105 Abs. 1 OR\nkeine Anwendung finde.\nb) Richtig ist, dass die Parteien einen Verfalltag verabredet hatten und Art. 105 Abs. 1 OR dispositives Recht ist. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass Art. 105\nAbs. 1 OR im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Die\nVerabredung eines bestimmten Verfalltags hat zur Folge, dass der\nSchuldner mit Ablauf desselben in Verzug gerät (Art. 102 Abs. 2\nOR). Mit der Verabredung eines Verfalltags haben die Parteien somit\nlediglich den Verzugseintritt gemäss Art. 102 Abs. 2 OR, nicht hingegen dessen Wirkungen geregelt. Diese richten sich deshalb nach Art.\n103 ff. OR. Danach hat der Schuldner, der sich mit der Zahlung einer\nGeldschuld in Verzug befindet, im Allgemeinen Verzugszins zu 5 %\nab Verzugseintritt zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist indessen ein\nSchuldner wie der Beklagte mit der Zahlung einer Unterhaltsrente in\nVerzug, hat er Verzugszinse erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an zu bezahlen (Art. 105\nAbs. 1 OR), sofern die Parteien nicht etwas Entgegenstehendes vereinbart haben (Art. 105 Abs. 2 OR). Eine solche Vereinbarung im\nSinne von Art. 105 Abs. 2 OR ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bereits in der Verabredung eines Verfalltages zu sehen,\nsondern läge erst vor, wenn die Parteien übereingekommen wären,\ndass Verzugszinse schon vor der Anhebung der Betreibung oder Klageeinleitung, etwa mit dem Verfalltag, zu laufen beginnen (Weber,\nBerner Kommentar, Bern 2000, N. 20 zu Art. 105 OR). Da eine solche Vereinbarung, die nach Art. 105 Abs. 2 OR zu beurteilen gewesen wäre, nicht vorliegt, ist nicht bereits der Verzugseintritt gemäss\nArt. 102 Abs. 2 OR, sondern erst der Zeitpunkt, in welchem der\nGläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche die Hilfe staatlicher\nInstitutionen beansprucht, das heisst die Anhebung der Betreibung\noder Klageeinleitung, massgebend (Wiegand, Basler Kommentar,\nBasel und Frankfurt am Main 1996, N. 2 zu Art. 105 OR mit Hinweis; dazu auch Weber, a.a.O., N. 17 zu Art. 105 OR; Hegnauer,\nBerner Kommentar, Bern 1997, N. 20 zu Art. 289 ZGB; Breitschmid,\nBasler Kommentar, Basel/Genf/München 2002, N. 32 zu Art. 285\nZGB). Im Falle der Betreibung wird nach ständiger Praxis der 4. Zi-\n40 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nvilkammer des Obergerichts auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls abgestellt (vgl. dazu auch Wüthrich/ Schoch, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,\nBasel/Genf/München 1998, N. 24 zu Art. 72 SchKG; Spühler/\nStücheli/Pfister, Schuldbetreibung und Konkursrecht, Band I, Zürich\n1996, S. 63; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1988, S. 362).\n\n8 Art. 257d OR.\nWirkungslosigkeit der Kündigung nach zu kurz bemessener Zahlungsfrist. Die dem sich mit der Zahlung fälliger Mietzinse in Rückstand befindenden Mieter vom Vermieter zu kurz bemessene Zahlungsfrist kann\nnicht in eine der gesetzlichen Bestimmung von Art. 257d Abs. 1 OR entsprechende Frist umgedeutet werden und hat die Wirkungslosigkeit einer\ntrotzdem ausgesprochenen ausserordentlichen Kündigung gemäss Art.\n257d Abs. 2 OR zur Folge.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 27. Mai 2003 in\nSachen E. L. gegen H. S.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}