Terrainverlaufs obliegt. (...) d) Die Vorinstanz hat die Beklagten verpflichtet, die Föhren auf der Böschung ihres Grundstückes jeweils auf das gesetzliche Mass zurückzuschneiden, obwohl sie (...) zum Schluss kam, es liege keine Verletzung der nachbarrechtlichen Grenzabstandsvorschriften vor. Die Beklagten generell - d.h. ohne Vorliegen einer konkret zu beseitigenden Überschreitung der Maximalhöhe - zu verpflichten, die Föhren und den Busch unter der Schere zu halten, ist aber mangels 2003 Zivilrecht 37