{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-04-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-5_2003-04-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3858", "Checksum": "d01f1d0845e4ea071648ad529a0ae580"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 28.04.2003 AGVE_2003_5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 28.04.2003 AGVE_2003_5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 28.04.2003 AGVE_2003_5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 88 f. EG ZGB; Nachbarrecht; Abstandsvorschriften\nMessweise: Bei Hanglagen ist die Pflanzenhöhe stets vom ursprünglich gewachsenen Terrain am Standort der Pflanze aus zu messen (Erw. 1/b; Präzisierung von AGVE 1956 Nr. 5 S. 30).\nRechtsschutzinteresse: Der Nachbar kann ohne Nachweis einer Überschreitung der zulässigen Höhe nicht generell verpflichtet werden, seine Pflanzen unter der Schere zu halten (Erw. 1/d)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:27", "Checksum": "9f86e59bac99c3becf4fbd3bad43652e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 28.04.2003 AGVE_2003_5\nRegeste:\n§ 88 f. EG ZGB; Nachbarrecht; Abstandsvorschriften\nMessweise: Bei Hanglagen ist die Pflanzenhöhe stets vom ursprünglich gewachsenen Terrain am Standort der Pflanze aus zu messen (Erw. 1/b; Präzisierung von AGVE 1956 Nr. 5 S. 30).\nRechtsschutzinteresse: Der Nachbar kann ohne Nachweis einer Überschreitung der zulässigen Höhe nicht generell verpflichtet werden, seine Pflanzen unter der Schere zu halten (Erw. 1/d).\n\n2003 Zivilrecht 35\n\nC. Nachbarrecht\n\n5 § 88 f. EG ZGB; Nachbarrecht; Abstandsvorschriften\nMessweise: Bei Hanglagen ist die Pflanzenhöhe stets vom ursprünglich\ngewachsenen Terrain am Standort der Pflanze aus zu messen (Erw. 1/b;\nPräzisierung von AGVE 1956 Nr. 5 S. 30).\nRechtsschutzinteresse: Der Nachbar kann ohne Nachweis einer\nÜberschreitung der zulässigen Höhe nicht generell verpflichtet werden,\nseine Pflanzen unter der Schere zu halten (Erw. 1/d).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 28. April 2003,\ni.S. D.E. ca. B. u. G.B.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. b) Im Kanton Aargau sind die je nach Pflanzenhöhe\nunterschiedlichen Abstandsvorschriften für Bäume und Hecken in\nden §§ 88 und 89 EGZGB statuiert. Aus deren Wortlaut ergibt sich\nnicht ausdrücklich, ob für die Bestimmung der Höhe einer Pflanze\ndas tatsächliche Bodenniveau oder das mutmassliche Niveau des\nursprünglich gewachsenen Bodens relevant ist und ob auch ein\nallfälliger Niveauunterschied zwischen den Grundstücken zu berücksichtigen ist. Auch aus den einschlägigen Materialien (Botschaft\ndes Regierungsrates an den Grossen Rat von 1910, 1. und 2.\nBeratung des Grossen Rates von 1910 und 1911, Grossratsprotokoll\nvon 1910) ergibt sich nichts dazu.\nDie Lehre und Rechtsprechung behandeln die Frage kontrovers:\nNach herrschender Meinung ist die Höhe einer Pflanze nur dann von\nihrem Fuss aus zu messen, wenn es sich um natürlich gewachsenen\nBoden handelt. Wurde der Boden dagegen künstlich aufgeschüttet,\nsoll nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des\nursprünglich gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze\nmassgebend sein. Die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird somit\n36 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nzur Höhe der Pflanze hinzugerechnet (PKG 1996 Nr. 16; Roos,\nPflanzen im Nachbarrecht, Zürich 2002, S. 204 m.w.H.; a.A. EGVSZ\n1990 S. 124, wo die Höhe vom aufgeschütteten Terrain aus gemessen\nwurde). Auch die in AGVE 1956 Nr. 5 S. 30 vertretene Auffassung,\nwonach die Pflanzenhöhe vom gewachsenen Boden des angrenzenden Grundstückes aus zu messen ist, wenn der Nachbar seinen\nGarten durch Aufschüttungen erhöht und auf dem aufgeschütteten\nBoden einen Grünhag an die Grenze gesetzt hat, folgt diesem Ansatz.\nAn dieser Praxis ist im Grundsatz festzuhalten. Die Regeste von\nAGVE 1956 Nr. 5 S. 30 bedarf aber insofern der Präzisierung, als sie\nausführt, die Pflanzenhöhe sei vom Boden des Nachbargrundstückes\naus zu messen. Im damals beurteilten Fall trennte die Aufschüttung\nmit der darauf gepflanzten Hecke zwei benachbarte Grundstücke\nohne natürliche Niveauunterschiede. Aus Praktikabilitätsgründen\nkonnte daher die Pflanzenhöhe vom Nachbargrundstück aus gemessen werden, da dieses das ursprüngliche Bodenniveau widerspiegelte. Diese Messweise lässt sich aber nicht auf Hanglagen übertragen,\nda ansonsten die natürlichen Niveauunterschiede unberücksichtigt\nblieben. Bei Hanglagen ist die Pflanzenhöhe daher stets vom\nursprünglich gewachsenen Terrain am Standort der Pflanze aus zu\nmessen (so auch Roos, a.a.O., S. 203; PKG 1996 Nr. 16). Andernfalls\nwäre es ein Leichtes, die kantonalen Abstandsvorschriften zu\numgehen. Die Handhabung dieser Lösung dürfte auch keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bereiten, da das natürlich gewachsene\nTerrain häufig in Bauplänen ausgewiesen oder anhand der Umgebung zu schätzen ist (vgl. Roos, a.a.O., S. 206). Anzumerken\nbleibt, dass dem Kläger der Nachweis eines für ihn günstigeren\nTerrainverlaufs obliegt.\n(...)\nd) Die Vorinstanz hat die Beklagten verpflichtet, die Föhren auf\nder Böschung ihres Grundstückes jeweils auf das gesetzliche Mass\nzurückzuschneiden, obwohl sie (...) zum Schluss kam, es liege keine\nVerletzung der nachbarrechtlichen Grenzabstandsvorschriften vor.\nDie Beklagten generell - d.h. ohne Vorliegen einer konkret zu beseitigenden Überschreitung der Maximalhöhe - zu verpflichten, die Föhren und den Busch unter der Schere zu halten, ist aber mangels\n2003 Zivilrecht 37\n\nRechtsschutzinteresses nicht zulässig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine solche richterliche Anweisung an die Beklagten,\nwenn sich diese bislang rechtskonform verhalten haben.\n38 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nD. Obligationenrecht\n\n6 Verzugsauslösende Mahnung (Praxisänderung)\nRechnungen mit dem Vermerk \"netto 30 Tage\" gelten gleichzeitig als\nverzugszinsauslösende Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR.\n\nBeschluss der 1.-5. Zivilkammer des Obergerichts und des Handelsgerichts\n\nDie 1.-5. Zivilkammer des Obergerichts und das Handelsgericht\nhaben gestützt auf den von Obergerichtsschreiber D. Rüetschi\nveröffentlichten Aufsatz \"Zahlbar 30 Tage netto\" (SJZ 2003\nS. 341 ff.) beschlossen, dass eine Rechnung mit dem Vermerk \"netto\n30 Tage\" in Abweichung von der bisherigen Praxis (AGVE 1998\nNr. 4 S. 34 ff.) als verzugszinsauslösende Mahnung zu qualifizieren\nist.\n\n7 Art. 102 Abs. 2 und 105 Abs. 1 OR.\nDie Verabredung eines Verfalltags gemäss Art. 102 Abs. 2 OR bedeutet\nnicht, dass das dispositive Recht von Art. 105 Abs. 1 OR keine Anwendung findet.\n\n"}