Die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird nicht rechtskräftig. Diese können vom Richter jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden, und zwar auch ohne Antrag der betroffenen Partei (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 5 zu § 294 ZPO). 2003 Zivilrecht 35 C. Nachbarrecht