Es geht dabei im Wesentlichen um eine Hauptsachenprognose (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 15 zu § 302 ZPO). d) Im Falle von dringender Gefahr kann der Richter bereits vor der Anhörung der Gegenpartei vorläufige Massnahmen treffen und nötigenfalls deren Vollstreckung anordnen (§ 294 ZPO). Solche vorläufigen Massnahmen sind fakultativer Bestandteil des Summarverfahrens und sowohl bei Verfahren nach § 300 ZPO als auch im Rahmen von vorsorglichen Verfügungen nach § 302 ZPO - nicht aber ausserhalb des Summarverfahrens - möglich (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 1 f. zu § 294 ZPO). Die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird nicht rechtskräftig.