von den Beklagten unter Berufung auf Killer (a.a.O.) gegen die vorinstanzliche Verfahrensleitung erhobenen Einwände ist daher nicht weiter einzugehen. b) Die vom possessorischen Schutzanspruch abzugrenzenden Besitzesrechtsklagen i.S.v. Art. 937 Abs. 1 ZGB sind als Eigentumsprozess im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Hier kann vorläufiger Rechtsschutz mittels vorsorglicher Verfügung nach § 302 Abs. 1 lit. b ZPO gewährt werden, wenn eine solche zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils oder zur Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Zustandes notwendig ist.