{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-4_2003-06-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3857", "Checksum": "c9faf943d19712686c8e908c1821cdbf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 30.06.2003 AGVE_2003_4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 30.06.2003 AGVE_2003_4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 30.06.2003 AGVE_2003_4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 927 f. ZGB, §§ 300 ff. ZPO; Besitzesschutz\nBesitzesschutzklagen sind nach Massgabe von § 300 Abs. 1 ZPO im summarischen Verfahren abzuwandeln. Werden sie mit einer Schadenersatzklage verbunden, sind sie nach § 135 EG ZGB im beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Im beschleunigten Verfahren ist alsdann Raum für eine vorsorgliche Verfügung gemäss § 302 Abs. 1 lit. a ZPO (Erw. 2/a; Bestätigung der Rechtsprechung, AGVE 1991 S. 19 ff.).\nBesitzesrechtsklagen sind als Eigentumsprozess im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Vorläufiger Rechtsschutz kann mittels vorsorglicher Verfügung nach § 302 Abs. 1 lit. b ZPO gewährt werden (Erw. 2/b). Grundsätzlich kann jeder zivilrechtliche Anspruch vorsorglichen Rechtsschutz nach § 302 Abs. 1 lit. b ZPO erlangen; Voraussetzungen (Erw. 2/c).\nIm Falle von dringender Gefahr kann der Richter bei Verfahren nach § 300 und § 302 ZPO vorläufige Massnahmen im Sinne von § 294 ZPO erlassen (Erw. 2/d)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:20", "Checksum": "f7b750c14b72c46c1fe3726742828ee7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 30.06.2003 AGVE_2003_4\nRegeste:\nArt. 927 f. ZGB, §§ 300 ff. ZPO; Besitzesschutz\nBesitzesschutzklagen sind nach Massgabe von § 300 Abs. 1 ZPO im summarischen Verfahren abzuwandeln. Werden sie mit einer Schadenersatzklage verbunden, sind sie nach § 135 EG ZGB im beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Im beschleunigten Verfahren ist alsdann Raum für eine vorsorgliche Verfügung gemäss § 302 Abs. 1 lit. a ZPO (Erw. 2/a; Bestätigung der Rechtsprechung, AGVE 1991 S. 19 ff.).\nBesitzesrechtsklagen sind als Eigentumsprozess im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Vorläufiger Rechtsschutz kann mittels vorsorglicher Verfügung nach § 302 Abs. 1 lit. b ZPO gewährt werden (Erw. 2/b). Grundsätzlich kann jeder zivilrechtliche Anspruch vorsorglichen Rechtsschutz nach § 302 Abs. 1 lit. b ZPO erlangen; Voraussetzungen (Erw. 2/c).\nIm Falle von dringender Gefahr kann der Richter bei Verfahren nach § 300 und § 302 ZPO vorläufige Massnahmen im Sinne von § 294 ZPO erlassen (Erw. 2/d).\n\n2003 Zivilrecht 31\n\nB. Sachenrecht\n\n4 Art. 927 f. ZGB, §§ 300 ff. ZPO; Besitzesschutz\nBesitzesschutzklagen sind nach Massgabe von § 300 Abs. 1 ZPO im\nsummarischen Verfahren abzuwandeln. Werden sie mit einer Schadenersatzklage verbunden, sind sie nach § 135 EG ZGB im beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Im beschleunigten Verfahren ist alsdann Raum für\neine vorsorgliche Verfügung gemäss § 302 Abs. 1 lit. a ZPO (Erw. 2/a; Bestätigung der Rechtsprechung, AGVE 1991 S. 19 ff.).\nBesitzesrechtsklagen sind als Eigentumsprozess im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Vorläufiger Rechtsschutz kann mittels vorsorglicher\nVerfügung nach § 302 Abs. 1 lit. b ZPO gewährt werden (Erw. 2/b).\nGrundsätzlich kann jeder zivilrechtliche Anspruch vorsorglichen Rechtsschutz nach § 302 Abs. 1 lit. b ZPO erlangen; Voraussetzungen (Erw. 2/c).\nIm Falle von dringender Gefahr kann der Richter bei Verfahren nach\n§ 300 und § 302 ZPO vorläufige Massnahmen im Sinne von § 294 ZPO\nerlassen (Erw. 2/d).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 30. Juni 2003,\ni.S. B. u. U.K. ca. T. u. J.M.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Der possessorische Besitzesschutz im Sinne von Art. 927\nund 928 ZGB richtet sich gegen Besitzesverletzungen und zwar in\nder Form einer Besitzesentziehung (Art. 927 ZGB) oder einer Besitzesstörung (Art. 928 ZGB). Die Besitzesschutzklagen bezwecken\ngrundsätzlich nur die Wiederherstellung und Erhaltung eines früheren tatsächlichen Zustandes. Sie führen nicht zu einem Entscheid\nüber die Rechtmässigkeit dieses Zustandes und gewähren dem Kläger daher insoweit nur einen provisorischen Schutz. Auch über das\nbessere Recht i.S.v. Art. 927 Abs. 2 ZGB wird im Besitzesschutzverfahren wegen der Beschränkung auf dessen sofortigen, d.h. liquiden,\n32 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nNachweis nicht rechtskräftig entschieden (Stark, Berner Kommentar,\nBern 2001, 3. A., N 23 zu Art. 927 ZGB; Stark, Basler Kommentar,\nBasel 2003, 2. A., N 7 zu Art. 927 ZGB). Die Besitzesschutzklagen\nerfordern von Bundesrechts wegen ein rasches Verfahren, in welchem aber über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes\nals solche endgültig entschieden wird, auch wenn der Entscheid\ndurch ein späteres Urteil über das Recht an der Sache umgestossen\nwerden kann und dieser daher nicht berufungsfähig ist (BGE 113 II\n243 f., 94 II 353 Erw. 3). Weder § 135 EG ZGB, der solche Klagen\nins beschleunigte Verfahren verweist, noch eine vorsorgliche Verfügung nach § 302 Abs. 1 lit. a ZPO, die nur vorläufigen Rechtsschutz\ngewährt, entspricht diesen bundesrechtlichen Anforderungen. Besitzesschutzklagen sind daher grundsätzlich im - in Bezug auf den Besitzesschutz zu einem endgültigen Urteil führenden - summarischen\nVerfahren nach Massgabe von § 300 Abs. 1 ZPO abzuwandeln, in\nwelches alle durch das Zivilrecht vorgesehenen Verfügungen zu verweisen sind, die ihrer Natur nach nicht in das ordentliche Verfahren\ngehören. Der Charakter der Klagen verlangt dabei, dass der Kläger\nden vollen Beweis der bisherigen tatsächlichen Sachherrschaft sowie\nder Besitzesentziehung oder -störung durch verbotene Eigenmacht zu\nerbringen hat. Werden Besitzesschutzklagen mit einer Schadenersatzklage verbunden, sind sie im beschleunigten Verfahren gemäss\n§ 135 EG ZGB abzuwandeln, da die für die Beurteilung des Schadenersatzanspruches erforderlichen umfassenden Beweiserhebungen\nim Summarverfahren nicht möglich sind. Im beschleunigten Verfahren ist alsdann Raum für eine vorsorgliche Verfügung gemäss § 302\nAbs. 1 lit. a ZPO. Wird mit der Besitzesschutzklage blosser Besitzesschutz verlangt, kann demgegenüber im Rahmen des nach Massgabe\nvon § 300 ZPO durchzuführenden Summarverfahrens vorläufiger\nRechtsschutz nur mittels vorläufiger Massnahme i.S.v. § 294 ZPO\nerlangt werden (vgl. zum Ganzen: AGVE 1991 S. 19 ff.).\nDie in AGVE 1991 S. 19 ff. dargelegte und vorstehend zusammengefasste obergerichtliche Rechtsprechung wird von Killer (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung, 2.\nA., Aarau 1998, N 2 zu § 302 ZPO) zwar kritisiert, das Obergericht\nsieht sich aber nicht veranlasst, darauf zurückzukommen. Auf die\n2003 Zivilrecht 33\n\n"}