Rechten verletzten Dritten durch Erhebung einer neuen Klage - oder eventuell Ergreifung von Rechtsmitteln - zu Fall gebracht werden können, und solchen, die für Dritte von Beginn weg bindend sind. Als in diesem Sinne von Anfang an bindend wird von Guldener namentlich ein Urteil bezeichnet, in dem die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes gutgeheissen wird (ZSR 1950 S. 331). Dem ist zuzustimmen, werden doch durch ein solches Urteil keine bestehenden Rechte Dritter verletzt, sondern höchstens solche des Kindes, wenn es sich um ein Fehlurteil handeln sollte. Im Aussenverhältnis 30 Obergericht / Handelsgericht 2003