Dort wird ausgeführt, dass Dritte, deren Rechte durch ein Urteil über den Personenstand verletzt seien, auf Feststellung der Unrichtigkeit oder auf Aufhebung des Urteils klagen könnten. Guldener schlägt sodann als naheliegend bezeichnete Alternative zum Klagerecht des Dritten vor, es sei diesem die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtsmittel zu ergreifen, die gegen den seine Rechte verletzenden Entscheid offen stehen. Für die Begründung verweist Guldener auf seinen in der ZSR 1950 S. 325 ff. erschienen Aufsatz "Die Wirkungen von Urteilen über den Personenstand gegenüber Dritten". Dort wird allerdings differenziert zwischen Statusentscheiden, die im obgenannten Sinne durch einen in seinen