Umso weniger ist die Einleitung eines Revisionsverfahrens durch einen Beklagten eines - durch die Gutheissung der Anfechtungsklage - erst ermöglichten Vaterschaftsprozesses angängig. c) Aus einer vom Beklagten zitierten Stelle bei Guldener (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 492 f.) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dort wird ausgeführt, dass Dritte, deren Rechte durch ein Urteil über den Personenstand verletzt seien, auf Feststellung der Unrichtigkeit oder auf Aufhebung des Urteils klagen könnten.