Denn die Nichtanfechtung ist als stillschweigender Abstand zu betrachten, so dass sich der appellierende Nebenintervenient in - unzulässigen - Widerspruch zur Hauptpartei setzt, weshalb auf seine Appellation nicht einzutreten ist (so das Zürcher Obergericht in ZR 90 S. 88 f.; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3 f. zu § 45 ZPO). Umso weniger ist die Einleitung eines Revisionsverfahrens durch einen Beklagten eines - durch die Gutheissung der Anfechtungsklage - erst ermöglichten Vaterschaftsprozesses angängig.