zulässige - Interessenkollision mit der von ihm "unterstützten" Partei begibt, wenn im erstinstanzlichen Anfechtungsprozess die biologische Nichtvaterschaft des "bisherigen" Vaters durch ein Gutachten nachgewiesen worden ist und nur er, nicht aber das Kind bzw. dessen Beistand (vgl. Art. 309 ZGB) oder die Mutter das Urteil anficht. Denn die Nichtanfechtung ist als stillschweigender Abstand zu betrachten, so dass sich der appellierende Nebenintervenient in - unzulässigen - Widerspruch zur Hauptpartei setzt, weshalb auf seine Appellation nicht einzutreten ist (so das Zürcher Obergericht in ZR 90 S. 88 f.;