, Bern 1999, N 6.09) können Personen, die ein Interesse an der Abweisung einer Vaterschaftsanfechtungsklage haben, grundsätzlich als unselbständige Nebenintervenienten auftreten. Indessen gilt es zu beachten, dass sich der Nebenintervenient, der die erfolgreiche Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung verhindern will, um nicht selber mit einer Vaterschaftsklage behelligt zu werden, spätestens dann in eine - nach den vorstehenden Ausführungen un- 2003 Zivilrecht 29